Zum  01. Januar 2024 treten für die laufenden Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) gemäß Düsseldorfer Tabelle Veränderungen in Kraft.

Der für das Kind geltende Unterhaltsbedarf richtet sich nach der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023 (BGBl. Jahrgang 2023 Teil I Nr. 330).

Damit ergibt sich folgende geänderte Leistungsvoraussetzung und Neuberechnung:

für die Altersstufe 1 (0-5 Jahre):
Berechnung der Leistung ab 01.01.2024
Mindestunterhalt § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB (aktuell gültige Fassung Düsseldorfer Tabelle)    

Mindestunterhalt 480 Euro
Anrechnung staatliches Kindergeld 250 Euro
Zahlbetrag durch das Jugendamt 230 Euro

 

für die Altersstufe 2 (6-11 Jahre):
Berechnung der Leistung ab 01.01.2024
Mindestunterhalt § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB (aktuell gültige Fassung Düsseldorfer Tabelle)                         

Mindestunterhalt 551 Euro
Anrechnung staatliches Kindergeld 250 Euro
Zahlbetrag durch das Jugendamt 301 Euro

 

für die Altersstufe 3 (12-17 Jahre):

Berechnung der Leistung ab 01.01.2024
Mindestunterhalt § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB (aktuell gültige Fassung Düsseldorfer Tabelle)                                             

Mindestunterhalt 645 Euro
Anrechnung staatliches Kindergeld 250 Euro
Zahlbetrag durch das Jugendamt 395 Euro

Teilzahlungen des Pflichtigen oder von Dritten werden von diesen Beträgen abgezogen. 

 

Jugendamt
Landratsamt Landkreis Leipzig

Diese Pressemitteilung wurde erstellt von Belinda Reg´n.