Grundsätzlich ist die Einleitung von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer oder ins Grundwasser (Versickerung) wasserrechtlich erlaubnispflichtig. Ausnahmen bestehen für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer, das nicht von gewerblich genutzten Flächen oder aus gemeinsamen Anlagen abgeleitet wird. Das darf in der Regel im Rahmen des Gemeingebrauches nach § 34 Sächsisches Wassergesetz erlaubnisfrei erfolgen. Die Versickerung von Niederschlagswasser von Wohngrundstücken darf ebenfalls ohne behördliche Erlaubnis erfolgen, wenn dies auf dem eigenen Grundstück und unter Beachtung der technischen Regeln (u. a. DWA-Arbeitsblatt A 138) erfolgt.

Unabhängig davon erfolgt die Prüfung, ob eine Versickerung erfolgen kann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für ein Gebäude. Insbesondere muss die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes gegeben sein und ein ausreichender Abstand zwischen Sohle der Versickerungsanlage und Grundwasser eingehalten werden. Dies ist i.d.R. durch ein hydrogeologisches Gutachten mit Berechnung der Versickerungsanlage vom Bauherrn nachzuweisen.

In Trinkwasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten gilt diese Erlaubnisfreiheit der Niederschlagswasserversickerung generell nicht.

Mitarbeiter

Grimma

  • Chris Mai SB Vollzug SG Wasser/AbwasserZimmer: 224 Karl-Marx-Straße 22, Haus 3 04668 Grimma Tel.:+49 3437 984 1913 Fax:+49 3437 984 7096 Location
  • Marc Petschack SB Vollzug SG Wasser/AbwasserZimmer: 222 Karl-Marx-Straße 22, Haus 3 04668 Grimma Tel.:+49 3437 984 1915 Fax:+49 3437 984 7096 Location
  • Stefan Zenker SB Vollzug SG Wasser/AbwasserZimmer: 237 Karl-Marx-Straße 22, Haus 3 04668 Grimma Tel.:+49 3437 984 1983 Fax:+49 3437 984 7096 Location
  • Marcel Ziesch SB Vollzug SG Wasser/AbwasserZimmer: 224 Karl-Marx-Straße 22, Haus 3 04668 Grimma Tel.:+49 3437 984 1906 Fax:+49 3437 984 7096 Location