Möchten Sie einen Baum fällen, müssen Sie sich zuerst erkundigen, ob die Kommune, in der der Baum steht, eine Baumschutzsatzung hat. Ist dies der Fall, schauen Sie, ob der Baum in seiner Größe und Art von der Baumschutzsatzung erfasst ist. Ist der Baum dabei, stellen Sie einen Antrag auf Baumfällgenehmigung bei der Gemeinde. Diese entscheidet, ob der Baum gefällt werden darf oder nicht sowie über den Umfang der Ersatzpflanzungen.

Hat die Kommune keine Baumschutzsatzung können Sie den Baum in der Zeit vom 1. Oktober bis 28./29. Februar fällen, mit Ausnahme von:

  • Höhlenreiche Einzelbäume (Bäume mit Spechthöhlen oder Höhlen für Fledermäuse u.a. höhlenbewohnende Tiere)
  • Bäume in Streuobstwiesen
  • Naturdenkmale

In diesen Fällen ist das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde die Genehmigungsbehörde.

Soll der Baum in der Zeit vom 1. März bis 30. September gefällt werden, benötigen Sie zusätzlich eine Befreiung vom Schnittverbot des § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes.

Das Schnittverbot gilt für

  • Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch ge-nutzten Grundflächen (dies sind auch nicht erwerbswirtschaftlich genutzte private Gärten und Kleingartenanlagen) stehen,
  • Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Hat die Kommune eine Baumschutzsatzung, ist der Antrag auf Befreiung vom Schnittverbot gemeinsam mit dem Baumfällantrag bei der Kommune einzureichen. Das Antragsformular finden Sie unter dem Stichwort Schnittverbot.

Die Kommune erlässt dann einen Bescheid über beide Sachverhalte. Die Befreiung ist immer kostenpflichtig auch wenn die Baumfällgenehmigung kostenfrei ist.

Hat die Kommune keine Baumschutzsatzung oder fällt das jeweilige Gehölz nicht unter die Baumschutzsatzung, ist der Antrag auf Befreiung beim Landratsamt zu stellen. Dieses erlässt dann den Befreiungsbescheid.

Wichtig ist, dass bei allen Schnittmaßnahmen, auch dann, wenn diese nicht genehmigungspflichtig sind, der Artenschutz - hier vor allem brütende Vögel - zu beachten ist.

Mitarbeiter

Grimma

  • Bernd Heinke SG Naturschutz- und LandschaftsschutzZimmer: 227 Karl-Marx-Straße 22, Haus 1 04668 Grimma Tel.:+49 3437 - 984 1941 Fax:+49 3437 984 7096 Location
  • Magdalena Höhn SG Naturschutz- und LandschaftsschutzZimmer: 217 Karl-Marx-Straße 22, Haus 1 04668 Grimma Tel.:+49 3437 - 984 1940 Fax:+49 3437 984 7096 Location
  • Claudia Langner SG Naturschutz- und LandschaftsschutzZimmer: 222 Karl-Marx-Straße 22, Haus 1 04668 Grimma Tel.:+49 3437 984 1986 Fax:+49 3437 984 7096 Location
  • Martin Loewe SG Naturschutz- und LandschaftsschutzZimmer: 211 Karl-Marx-Straße 22, Haus 1 04668 Grimma Tel.:+49 3437 984 1987 Fax:+49 3437 984 7096 Location
  • Joachim Quaas SG Naturschutz- und LandschaftsschutzZimmer: 214 Karl-Marx-Straße 22, Haus 1 04668 Grimma Tel.:+49 3437 984 1944 Fax:+49 3437 984 7096 Location
  • Annette Thieme SG Naturschutz- und LandschaftsschutzZimmer: 227 Karl-Marx-Straße 22, Haus 1 04668 Grimma Tel.:+49 3437 984 1942 Fax:+49 3437 984 7096 Location