Aufgaben

  • Bearbeitung von Kehr- und Überprüfungsverweigerungen und deren Durchsetzung
  • Kontrolle und Überwachung der Kehrbezirke einschließlich Kehrbücher
  • Fachaufsicht über bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
  • Beitreibung offener hoheitlicher Schornsteinfegergebühren
  • Widerspruchsprüfung

Die Verwaltungsbehörde leistet auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ein Verfahren zur Beitreibung offener hoheitlicher Schornsteinfegergebühren bzw. zur Durchsetzung einer verweigerten Kehrung, Überprüfung und/oder Messung ein. Verweigerte Schornsteinfegerarbeiten können mit Zwangsmaßnahmen (Ersatzvornahme) durchgesetzt werden.

Im Rahmen der Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist das Landratsamt unter anderem für die Überprüfung der Kehrbücher und die Bearbeitung von Beschwerden gegen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zuständig.

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG)
  • Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)
  • Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Erste Bundes-Immissionsschutzverordnung - 1. BImSchV)

Die Gebühren für Bescheide werden nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) i. V. m. dem Sächsischen Kostenverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

Mitarbeiter

Borna

  • Frau Berner Schornsteinfegerrecht SG Allgemeine OrdnungsaufgabenZimmer: 6.1.31 Stauffenbergstraße 4, Haus 6 04552 Borna Tel.:+49 (0)3433 241-3748 Fax:+49 (0)3437 984-7017 Location
  • Frau Schiller Schornsteinfegerrecht, Polizeirecht SG Allgemeine OrdnungsaufgabenZimmer: 6.1.31 Stauffenbergstraße 4, Haus 6 04552 Borna Tel.:+49 (0)3433 241-3746 Fax:+49 (0)3437 984-7017 Location

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