Allgemeine Informationen

Mineralische Abfälle stellen den größten Abfallstrom in Deutschland mit einem jährlichen Aufkommen von ca. 230 Mio t dar. Bau- und Abbruchabfälle sowie Bodenmaterial sind dabei mit mehr als 80% der jährlichen Menge die beiden Hauptfraktionen unter den mineralischen Abfällen.

Am 09. Juli 2021 wurde von der Bundesregierung die Mantelverordnung verabschiedet. Diese besteht aus der Ersatzbaustoffverordnung, der Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, der Änderung der Deponieverordnung sowie der Gewerbeabfallverordnung.

Zum 01.08.2023 trat verbindlich die Ersatzbaustoffverordnung inkl. zugehöriger Novellierung vom 13.07.2023 in Kraft.
Die Ersatzbaustoffverordnung regelt erstmals bundeseinheitlich die Anforderungen an die gütegesicherte Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) und deren Verwendung in technischen Bauwerken. Damit ändern sich im Vergleich zur bisherigen Verfahrensweise die Rahmenbedingungen für die Verwertung von mineralischen Abfällen in technischen Bauwerken!

Die Ersatzbaustoffverordnung dient dazu die Verwendung von Sekundärrohstoffen zu fördern und somit die natürlichen Ressourcen zu schonen.

Von der Ersatzbaustoffverordnung betroffene Adressaten sind:

  • Erzeuger und Besitzer (mineralischer Abfälle, MEB),
  • Sammler und Beförderer,
  • Betreiber von Aufbereitungsanlagen,
  • Betreiber von Zwischenlägern,
  • Verwender (zum Beispiel Bauherren) und
  • Eigentümer von Grundstücken.

Technische Bauwerke nach § 2 Nr. 3 Ersatzbaustoffverordnung sind:

Jede mit dem Boden verbundene Anlage oder Einrichtung, die nach einer Einbauweise der Anlage 2 oder 3 der Ersatzbaustoffverordnung errichtet wird, hierzu gehören insbesondere:

  • Straßen, Wege und Parkplatze,
  • Baustraßen,
  • Schienenverkehrswege,
  • Lager-, Stell- und sonstige befestigte Flächen,
  • Leitungsgraben und Baugruben, Hinterfüllungen und Erdbaumaßnahmen, beispielsweise Lärm- und Sichtschutzwälle und
  • Aufschüttungen zur Stabilisierung von Böschungen und Bermen.

Hinweis:

Alle Anzeigen, Anträge und Mitteilungen zur Ersatzbaustoffverordnung bedürfen der Schriftform und sind per Post oder Email zu richten an:

Landkreis Leipzig

Landratsamt
Umweltamt
SG Altlasten Bodenschutz Abfallrecht

Stauffenbergstraße 4
04552 Borna

 

bzw.

 

sekretariatuwa@lk-l.de

Weitere Dokumente und externe Links:

Informationen für Hersteller / Aufbereitungsanlagen sind auch im Informationsschreiben(PDF, 101 kB) des Landkreises für Betreiber von Aufbereitungsanlagen zusammengefasst.

Auf der Internetseite des Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) sind Bekanntmachungen zur Ersatzbaustoffverordnung veröffentlicht. Unter anderem sind dort Informationen zur Recherche von zulässigen Überwachungs- und Untersuchungsstellen nach Ersatzbaustoffverordnung zu finden.

Eine Anzeigepflicht des Verwenders gegenüber der zuständigen Behörde (Landkreis Leipzig) ist nach § 22 Ersatzbaustoffverordnung für den Einbau von bestimmten mineralischen Ersatzbaustoffen und Gemischen vorgeschrieben und hat mindestens 4 Wochen vor dem Einbau zu erfolgen. Diese Anzeigepflicht gilt auch für den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und Gemischen in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten (Ausnahme: generelles Einbauverbot nach §19 Abs. 6 in Wasserschutzgebieten der Zone I und Heilquellenschutzgebieten der Zone I). Die für Anzeigen zu nutzenden Formulare, jeweils für Straßenbauweisen und Bahnbauweisen, sind auch auf der Seite des SMEKUL zu finden. Die zuständige Behörde hat auf Grundlage dieser Anzeigen ein Ersatzbaustoffkataster zu führen (§ 23).

Die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat ebenfalls Informationen zur Ersatzbaustoffverordnung in Form eines FAQ Katalogs zur Ersatzbaustoffverordnung veröffentlicht.

Bei Fragen zur Ersatzbaustoffverordnung wenden Sie sich bitte direkt an die Sachgebietsleitung des SG Altlasten Bodenschutz Abfallrecht. Dieser vermittelt ihnen dann je nach Anliegen den zuständigen Mitarbeiter.

Mitarbeiter

Grimma

  • Falk Zwicker Sachgebietsleiter SG Altlasten/Bodenschutz/AbfallrechtZimmer: 315 Karl-Marx-Straße 22, Haus 1 04668 Grimma Tel.:+49 3437 984 1956 Fax:+49 3437 984 7096 Location

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