Schmutzwasser

Für die Einleitung von Abwasser, z. B. aus einer Kleinkläranlage, in ein Gewässer ist nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine wasserrechtliche Erlaubnis der Wasserbehörde erforderlich. Gewässer sind dabei oberirdische Gewässer und das Grundwasser (Versickerung).

Ist ein Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen, benötigt der Grundstückseigentümer die Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser aus seiner Kleinkläranlage.

Bis spätestens Ende 2015 mussten alle Abwassereinleitungen in Sachsen an den Stand der Technik angepasst werden. Das bedeutet u. a., dass das häusliche Schmutzwasser vor Einleitung in ein Gewässer in einer biologischen Kleinkläranlagen zu behandeln ist.

Bei geringen Schmutzwasseranfall ist die Nutzung einer abflusslosen Grube möglich. In diesem Fall werden alle anfallenden Schmutzwässer in einer Grube gesammelt und dann durch den Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung (Abwasserzweckverband oder Gemeinde) abgeholt. Die Errichtung der Grube ist nur in Trinkwasserschutzgebieten  wasserrechtlich genehmigungspflichtig, bedarf jedoch keiner wasserrechtlichen Erlaubnis.

Antragsformular

Als Antragsformular verwenden Sie bitte das unter der Rubrik Dokumente beigefügte "Formular Erlaubnis Kleinkläranlagen".

Hier finden Sie ebenso eine Zusammenstellung derAnforderungen(PDF, 44 kB) an das im Falle einer Versickerung benötigte hydrogeologisches Gutachten.

Mitarbeiter

Grimma

  • Nicole Kai SB Vollzug Kleinkläranalgen SG Wasser/AbwasserZimmer: 225 Karl-Marx-Straße 22, Haus 3 04668 Grimma Tel.:+49 3437 984 1916 Fax:+49 3437 984 7096 Location

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