Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind durch den Gesetzgeber beauftragt, für ihr Zuständigkeitsgebiet einen Schulnetzplan aufzustellen. Dabei hat der Planungsträger die Festlegungen des Schulgesetzes und des Landesentwicklungsplanes umzusetzen. So soll gesichert werden, dass für jeden Schüler in zumutbarer Entfernung ein adäquates Beschulungsangebot in hoher Qualität zur Verfügung steht.

Der Schulnetzplanungsträger bedient sich dabei des örtlichen Sachverstandes und stellt seine Planung u. a. dem Kreiselternrat und den Gemeinden zur Diskussion.

Das Sächsische Staatsministerium für Kultus prüft als oberste Schulaufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit und die Vereinbarkeit der Pläne mit den schulpolitischen und den sich aus dem Staatshaushaltsplan ergebenen Maßnahmen. Im Ergebnis der Prüfung erfolgt die Genehmigung der Planung durch das Staatsministerium.

Gesetzliche Grundlagen:

  • Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (zur Zeit in Überarbeitung)
  • Schulnetzplanungsverordnung

Beschluss durch den Kreistag vom 29.09.2010, Beschluss-Nr. 2010/053 (IV)

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