Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, welche/s ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeiten oder der Aufstellung von Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis.
Rechtsgrundlage
- § 33 i GewO (Spielhallen und ähnliche Unternehmen)
Gebühren
Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).