Wer gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellt, welche die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, benötigt eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der BTP (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) zugelassen sind. Der Gewerbetreibende darf entsprechende Spielgeräte nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den Vorschriften entspricht.

Rechtsgrundlage

  • § 33 c Abs. 1 GewO (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit)

Gebühren

Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).

Mitarbeiter

Borna

  • Frau Schwarze-Gentzsch Gewerbe, Heilpraktiker, Bewacher SG Allgemeine OrdnungsaufgabenZimmer: 6.1.30 Stauffenbergstraße 4, Haus 6 04552 Borna Tel.:+49 (0)3433 241-3744 Fax:+49 (0)3437 984-7017 Location

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