Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Ein Gewerbetreibender (z.B. Wachschutz) darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

Die Beschäftigung einer Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Rechtsgrundlage

§ 34a Gewerbeordnung (GewO)

Gebühren

Die Gebührenerhebung für Bescheide erfolgt nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).

Mitarbeiter

Borna

  • Frau Schwarze-Gentzsch Gewerbe, Heilpraktiker, Bewacher SG Allgemeine OrdnungsaufgabenZimmer: 6.1.30 Stauffenbergstraße 4, Haus 6 04552 Borna Tel.:+49 (0)3433 241-3744 Fax:+49 (0)3437 984-7017 Location

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