Was ist als Eingriff in Natur und Landschaft zu verstehen?

Eingriffe in Natur und Landschaft sind gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.

Als solche Eingriffe sind u. a. folgende Maßnahmen anzusehen

  • die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen oder anderen Bodenbestandteilen,
  • die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen im Außenbereich,
  • selbständige Aufschüttungen, Abgrabungen, Auffüllungen von Bodenvertiefungen bestimmter Größenordnung
  • die Errichtung oder wesentliche Änderung von Verkehrs- und Betriebswegen, Flugplätzen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Lagerplätzen, Abfallentsorgungsanlagen, Friedhöfen, oberirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen im Außenbereich,
  • der Ausbau und die wesentliche Änderung von oberirdischen Gewässern,
  • Maßnahmen, die zu einer Entwässerung von Feuchtgebieten führen können,
  • die Umwandlung von Wald,
  • die Beseitigung von landschaftsprägenden Hecken, Baumreihen, Alleen, Feldrainen und sonstigen Flurgehölzen.

Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Flächennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden.

Zulässigkeit und Kompensation von Eingriffen

Ein Eingriff in Natur und Landschaft darf gemäß § 15 BNatSchG nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn

  1. er mit den Zielen der Raumordnung unvereinbar ist,
  2. vermeidbare erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen nicht unterlassen werden oder
  3. unvermeidbare erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist ausgeglichen werden können und soweit die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen.

Diese Gebote der Eingriffsvermeidung und -minimierung sowie der Eingriffskompensation gelten grundsätzlich für alle Eingriffe in Natur und Landschaft. Der Verursacher ist deshalb auch verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen).

Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn nach Beendigung des Eingriffs keine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.

Ökokonto und Kompensationsflächenkataster

Als Instrumente zur Durchsetzung von Kompensationsmaßnahmen gelten die Anerkennung von Ökokonten bzw. die Führung von Kompensationsflächenkatastern.

Ökokonten sind freiwillige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt werden und zu einer dauerhaften Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft führen. Wenn sie zeitlich vor dem Eingriff liegen, können sie ganz oder teilweise als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen anerkannt werden.

Im Kompensationsflächenkataster werden die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen sowie die dafür ausgewählten Flächen erfasst. Weitere sachspezifische Angaben sind möglich.

Nähere Bestimmungen zu Ökokonto und Kompensationsflächenkataster werden durch Rechtsverordnung des Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft geregelt.

Zuständige Behörden

Eingriffe in Natur und Landschaft im Landkreis Leipzig bedürfen grundsätzlich der Genehmigung des Landratsamtes (Umweltamt) als der zuständigen Naturschutzbehörde. Ist für einen Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften eine andere Behörde zuständig, so ist die Entscheidung im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu erlassen. Bei Eingriffen, die aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes vorgenommen werden sollen, entscheidet der Planungsträger ebenfalls im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht.

Grundsätze des Genegmigungsverfahrens

Die Durchführung des Verfahrens wird zum allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft durch die Gebote der Eingriffsvermeidung bzw. -minimierung sowie der Eingriffskompensation bestimmt.

Neben der Frage nach der Zulässigkeit eines Eingriffs stehen die Probleme im Zusammenhang mit der Eingriffsbilanzierung und Kompensation stets im Vordergrund. Das heißt, die Frage nach dem Beeinträchtigungsgrad bzw. der -intensität und der demnach notwendigen ‚Menge' von Ausgleichs- und / oder Ersatzmaßnahmen erlangt eine große Bedeutung. Um möglichst eine Gleichbehandlung zu gewährleisten, zugleich aber auch den Anspruch auf ein methodisch erprobtes, handhabbares und Praxis taugliches Instrumentarium zu bewahren, wird seitens des Umweltamtes die "Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen" (TU Berlin, 2003; im Auftrag des SMUL) angewendet.

Weitere Informationen zur Eingriffsregelung

Weitere Informationen und Hilfestellungen zur Thematik erhalten Sie auch auf folgende Internetseite:

Umwelt Sachsen - Eingriffsregelung

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Grimma

  • Bernd Heinke SG Naturschutz- und LandschaftsschutzZimmer: 227 Karl-Marx-Straße 22, Haus 1 04668 Grimma Tel.:+49 3437 - 984 1941 Fax:+49 3437 984 7096 Location
  • Magdalena Höhn SG Naturschutz- und LandschaftsschutzZimmer: 217 Karl-Marx-Straße 22, Haus 1 04668 Grimma Tel.:+49 3437 - 984 1940 Fax:+49 3437 984 7096 Location
  • Claudia Langner SG Naturschutz- und LandschaftsschutzZimmer: 222 Karl-Marx-Straße 22, Haus 1 04668 Grimma Tel.:+49 3437 984 1986 Fax:+49 3437 984 7096 Location
  • Martin Loewe SG Naturschutz- und LandschaftsschutzZimmer: 211 Karl-Marx-Straße 22, Haus 1 04668 Grimma Tel.:+49 3437 984 1987 Fax:+49 3437 984 7096 Location
  • Joachim Quaas SG Naturschutz- und LandschaftsschutzZimmer: 214 Karl-Marx-Straße 22, Haus 1 04668 Grimma Tel.:+49 3437 984 1944 Fax:+49 3437 984 7096 Location
  • Annette Thieme SG Naturschutz- und LandschaftsschutzZimmer: 227 Karl-Marx-Straße 22, Haus 1 04668 Grimma Tel.:+49 3437 984 1942 Fax:+49 3437 984 7096 Location

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