Wer gewerbsmäßig

  1. Den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
  2. Den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
  3. Bauvorhaben

a) Als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte
von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsbrerechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- und
Nutzungsrechte verwenden,
b) Als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will, bedarf der
Erlaubnis der zuständigen Behörde

4. Wohnimmobilienverwalter

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller

  • die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung. Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
  • in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
  • dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Eine Erlaubnis für eine Tätigkeit als Makler, Bauträger oder Baubetreuer ist beispielsweise nicht erforderlich für

  • Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen,
  • Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen.

Rechtsgrundlagen

  • § 34c Gewerbeordnung
  • Makler- und Bauträgerverordnung

Gebühren

Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) i. V. m. dem Sächsischen Kostenverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung.

Mitarbeiter

Borna

  • Frau Kretzschmar Gewerbe, Makler, Versammlungsrecht SG Allgemeine OrdnungsaufgabenZimmer: 6.1.20 Stauffenbergstraße 4, Haus 6 04552 Borna Tel.:+49 (0)3433 241-3742 Fax:+49 (0)3437 984-7017 Location
  • Frau Städter Gewerbe, Makler, Versammlungsrecht SG Allgemeine OrdnungsaufgabenZimmer: 6.1.20 Stauffenbergstraße 4, Haus 6 04552 Borna Tel.:+49 (0)3433 241-3743 Fax:+49 (0)3437 984-7017 Location

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