Durchführung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeiten nach § 33d Gewerbeordnung (GewO)
Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Rechtsgrundlage
§ 33 d Gewerbeordnung (GewO)
Gebühren
Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).