Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Antrag - Pfandleiherlaubnis nach § 34 GewO

Rechtsgrundlagen

  • § 34 Gewerbeordnung (GewO)
  • Pfandleihverordnung (PfandlV)

Gebühren

  • Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) i. V. m. dem Sächsischen Kostenverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung.