Sonntage und gesetzliche Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung geschützt. An diesen Tagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten und sonstige Handlungen, die die Ruhe des Tages stören, verboten.

Die Behörde kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund von den Verbotsvorschriften befreien.

Rechtsgrundlage

  • § 7 SächsSFG

Gebühren

Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen.(SächsVwKG) i. V. m. dem Sächsischen Kostenverzeichnis

Mitarbeiter

Borna

  • Frau Schwarze-Gentzsch Gewerbe, Heilpraktiker, Bewacher SG Allgemeine OrdnungsaufgabenZimmer: 6.1.30 Stauffenbergstraße 4, Haus 6 04552 Borna Tel.:+49 (0)3433 241-3744 Fax:+49 (0)3437 984-7017 Location

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