Aufgrund ihrer historischen Entstehung stellen Anteile am ungetrennten Hofraum keine Grundstücke im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches dar, da diese im Liegenschaftskataster nicht nachgewiesen sind. Der Nachweis dieser Anteile im Grundbuch ist durch die Hofraumverordnung bis zum 31.12.2025 begrenzt. Zur Sicherung des Eigentums und Schaffung rechtsfähiger Grundstücke wird vom Vermessungsamt, als zuständige Sonderungsbehörde, ein Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz zur Auflösung ungetrennter Hofräume durchgeführt. Dies erfolgt entweder von Amtswegen oder auf Antrag eines Eigentümers bzw. der Gemeinde. Die Vorteile für den einzelnen Beteiligten bestehen insbesondere in der Kostenersparnis gegenüber einer herkömmlichen Vermessung und in der Erlangung eines rechtfähigen Grundstückes nach Abschluss des Verfahrens.
Gebühren
Der §17 Bodensonderungsgesetz bestimmt, dass die Kosten des Bodensonderungsverfahrens die Eigentümer der in den Sonderungsplan aufgenommenen Grundstücke tragen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus der Sächsischen Vermessungskostenverordnung. Die Berichtigung des Grundbuches nach Abschluss des Verfahrens ist kostenfrei.
Zu beachtende Rechtsgrundlagen
Bodensonderungsgesetz – BoSoG
Sonderungsplanverordnung – SPV
Hofraumverordnung - HofV
Sächsische Vermessungskostenverordnung – SächsVermKoVO
Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG