Aufgrund ihrer historischen Entstehung stellen Anteile am ungetrennten Hofraum keine Grundstücke im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches dar, da diese im Liegenschaftskataster nicht nachgewiesen sind. Der Nachweis dieser Anteile im Grundbuch ist durch die Hofraumverordnung bis zum 31.12.2025 begrenzt. Zur Sicherung des Eigentums und Schaffung rechtsfähiger Grundstücke wird vom Vermessungsamt, als zuständige Sonderungsbehörde, ein Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz zur Auflösung ungetrennter Hofräume durchgeführt. Dies erfolgt entweder von Amtswegen oder auf Antrag eines Eigentümers bzw. der Gemeinde. Die Vorteile für den einzelnen Beteiligten bestehen insbesondere in der Kostenersparnis gegenüber einer herkömmlichen Vermessung und in der Erlangung eines rechtfähigen Grundstückes nach Abschluss des Verfahrens.

Gebühren

Der §17 Bodensonderungsgesetz bestimmt, dass die Kosten des Bodensonderungsverfahrens die Eigentümer der in den Sonderungsplan aufgenommenen Grundstücke tragen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus der Sächsischen Vermessungskostenverordnung. Die Berichtigung des Grundbuches nach Abschluss des Verfahrens ist kostenfrei.

Zu beachtende Rechtsgrundlagen

Bodensonderungsgesetz – BoSoG
Sonderungsplanverordnung – SPV

Hofraumverordnung - HofV
Sächsische Vermessungskostenverordnung – SächsVermKoVO
Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG

Mitarbeiter

Borna

  • Ricarda Semper Berichtigung fehlerhafter Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters und Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz (BoSoG) SG 2 Datenbereitstellung und DatenerhebungZimmer: 203 Leipziger Straße 67 04552 Borna Tel.:03433 241-1451 Fax:03437 984-7097 Location