Verschmelzung von Flurstücken

Um die Übersichtlichkeit des Liegenschaftskatasters zu gewährleisten, ist die Anzahl der Flurstücke so gering wie möglich zu halten. Flurstücke sollen verschmolzen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere sollen Flurstücke vor einer anschließenden Zerlegung verschmolzen werden, wenn sich dadurch die Zahl der zu bildenden Flurstücke verringert.

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Voraussetzungen für eine Verschmelzung:

  1. der Eigentümer hat seine Zustimmung erklärt
  2. Flurstücke Teile ein und desselben Grundstücks sind
  3. keine sonstigen grundbuchmäßigen Hindernisse, insbesondere unterschiedliche Belastungen, entgegenstehen

Die zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Verschmelzung erforderliche Grundbucheinsicht kann im Rahmen des automatisierten Abrufverfahrens durch die katasterführende Behörde erfolgen. Wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung mit Grundpfandrechten oder Reallasten belastet sind, ist vorab eine Verschmelzungsanfrage an das zuständige Grundbuchamt zu richten.

Gebühren:

Eine Verschmelzung von Flurstücken ist kostenfrei.
Die Entfernung der Grenzmarken ist nicht vom Gebührengegenstand umfasst. Hierfür gilt Tarifstelle 8.1 SächsVermKoVO.

Online- Formulare

Antrag auf Verschmelzung von Flurstücken zur Forführung im Liegenschaftskataster

Flurstücksverschmelzung, über den Online-Dienst von Amt24, beantragen

Beglaubigung und Beurkundung von Anträgen auf Vereinigung und Teilung

Zum Vollzug einer Vereinigung oder Teilung von Grundstücken im Grundbuch bedarf es eines Antrages auf Vereinigung oder Teilung. (§ 13 GBO i. V. m. § 29 GBO) Eine Beglaubigung eines solchen Antrages kann durch die katasterführende Behörde oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfolgen, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden oder wenn die Teilung erforderlich ist, um diese Einheit herzustellen. Die Zuständigkeit der Notare bleibt unberührt.

Ein Antrag soll nur beglaubigt werden, wenn

a) nach der Vereinigung eine Verschmelzung angestrebt und möglich ist und
b) eine beantragende andere Behörde keine eigene Befugnis zur Beglaubigung besitzt.

Gebühren

Eine Beglaubigung von Unterschriften bei Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken nach § 18 Abs.1 SächsVermKatG ist kostenfrei und nach Terminabsprache möglich.

Postanschrift

Landratsamt Landkreis Leipzig
Vermessungsamt
SG 2 Datenbereitstellung und Datenerhebung
Stauffenbergstraße 4
04552 Borna

Kontakt

T 03433 241-1401
F 03437 984-7097
M vermessungsamt@lk-l.de

zu beachtende Rechtsgrundlagen

Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatGDVO
Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG
Liegenschaftskatastervorschrift – VwVLika
Sächsische Vermessungskostenverordnung – SächsVermKoVO

Grundbuchordnung – GBO

Mitarbeiter

Borna

  • Karina Missun Sachgebietsleiterin SG 2 Datenbereitstellung und DatenerhebungZimmer: 209 Leipziger Straße 67 04552 Borna Tel.:03433 241-1402 Fax:03437 984-7097 Location
  • Ricarda Semper Berichtigung fehlerhafter Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters und Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz (BoSoG) SG 2 Datenbereitstellung und DatenerhebungZimmer: 203 Leipziger Straße 67 04552 Borna Tel.:03433 241-1451 Fax:03437 984-7097 Location
  • Simone Cotta Verschmelzung von Flurstücken und Antrag auf Vereinigung oder Teilung SG 2 Datenbereitstellung und DatenerhebungZimmer: 200 Leipziger Straße 67 04552 Borna Tel.:03433 241-1462 Fax:03437 984-7097 Location