• Durchführung von Einbürgerungsverfahren bis hin zur Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit
  • Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
  • Ausstellung von Negativbescheinigungen über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit
  • Staatenlosenfeststellungsverfahren

wichtigste Rechtsgrundlagen

  • Grundgesetz (GG)
  • Staatenlosenübereinkommen (StlÜbK)
  • Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
  • Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

 

E i n b ü r g e r u n g

Liebe ausländische Mitbürger des Landkreises Leipzig,

viele von Ihnen leben bereits seit vielen Jahren in Deutschland, haben eine Familie gegründet, Freunde gefunden, arbeiten hier und prägen und gestalten so unser Land mit.

Vielleicht haben Sie auch schon darüber nachgedacht, die deutsche Staatsangehörigkeit anzunehmen, sind sich aber noch unsicher, ob Sie diesen Schritt gehen sollen.

Uns ist bewusst, dass ein Staatsangehörigkeitswechsel für Sie eine Entscheidung von großer Bedeutung ist. Eine solche Entscheidung können Sie nur treffen, wenn Sie sich in Deutschland akzeptiert fühlen, sie gleichsam die hier geltenden Rechte und Pflichten sowie die demokratischen Prinzipien akzeptieren, sich ausreichend integrieren konnten und sich mit den deutschen Lebensverhältnissen identifizieren können.

Wenn Sie sich dann für die Einbürgerung entscheiden, freuen wir uns sehr darüber und heißen Sie herzlich willkommen.

Wir möchten Sie mit diesem Artikel informieren, motivieren und Sie auf Ihrem Entscheidungsweg zur Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit begleiten.

Die deutsche Staatsangehörigkeit bietet Ihnen und Ihrer Familie neue Chancen und die Möglichkeit, die vollen staatsbürgerlichen Rechte eines Deutschen und gleichzeitig EU-Bürgers zu genießen.

Anspruchseinbürgerung (§ 10 Staatsangehörigkeitsgesetz)

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

  • ein mindestens achtjähriger rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt
  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt
  • Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
  • keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
  • in der Regel Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem II. oder XII. Buch Sozialgesetzbuch
  • Straflosigkeit, ausgenommen Bagatelldelikte
  • ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland

Ehegatten und Kinder können mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht acht Jahre in Deutschland aufhalten.

Grundsätzlich gilt, dass die ausländische Staatsangehörigkeit aufzugeben ist.

Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn der Verlust der Heimatstaatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonderen Schwierigkeiten herbeigeführt werden kann. Die Prüfung und Entscheidung darüber erfolgt in jedem Einzelfall gesondert.

Bei EU-Staaten und der Schweiz wird Mehrstaatigkeit generell hingenommen.

Ausreichende Sprachkenntnisse

Eine Voraussetzung für die Einbürgerung ist der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse. Die erforderlichen Sprachkenntnisse können unter anderem nachgewiesen werden durch:

  • das Zertifikat "Deutsch" oder ein gleichwertiges Sprachdiplom
  • vierjährigen Besuch einer deutschsprachigen Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächst höhere Klasse)
  • Erwerb eines Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen oder höheren deutschen Schulabschlusses
  • Erfolgreicher Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder einer deutschen Berufsausbildung

Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse

Erfolgreiche Kenntnisse können regelmäßig nachgewiesen werden durch:

  • einen erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule
  • einen bestandenen Einbürgerungstest (Kosten ca. 25,00 Euro)

Ermessenseinbürgerung

Bei Ermessenseinbürgerungen gelten für bestimmte Personengruppen (beispielsweise Ehegatten von Deutschen, Staatenlose, Asylberechtigte) kürzere Mindestaufenthaltszeiten als bei Anspruchseinbürgerungen. Es besteht auch die Möglichkeit der Verkürzung der Aufenthaltsdauer bei Personen von öffentlichem Interesse oder mit besonderen Integrationsleistungen.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen oder ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.

Was sollten Sie zu einem persönlichen Gespräch mitbringen?

Sie sollten unbedingt Ihre Ausweispapiere (Reisepass) mitbringen, gegebenenfalls auch die Ausweispapiere von mit einzubürgernden Familienangehörigen. In dem Beratungsgespräch werden Sie ausführlich darüber informiert, welche weiteren Unterlagen (z.B. Geburtsurkunde, Einkommensnachweis, Mietvertrag) aufgrund Ihrer persönlichen Situation erforderlich sind. Sie erhalten hierüber ein Merkblatt, auf dem die notwendigen Unterlagen gekennzeichnet sind,

ACHTUNG: Die Antragsabgabe ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich!

Kosten der Einbürgerung

Die Einbürgerungsgebühr beträgt pro Person 255,00 Euro, für mit einzubürgernde minderjährige Kinder, ohne eigenes Einkommen 51,00 Euro.

Mitarbeiter

Borna

  • Herr Möllmer Staatsangehörigkeit- und Einbürgerungsrecht SG Allgemeine OrdnungsaufgabenZimmer: 6.1.18 Stauffenbergstraße 4, Haus 6 04552 Borna Tel.:+49 (0)3433 241-3762 Fax:+49 (0)3437 984-7017 Location
  • Frau Strohmeier Staatsangehörigkeit- und Einbürgerungsrecht SG Allgemeine OrdnungsaufgabenZimmer: 6.1.25 Stauffenbergstraße 4, Haus 6 04552 Borna Tel.:+49 (0)3433 241-3745 Fax:+49 (0)3437 984-7017 Location
  • Frau von Beulwitz Staatsangehörigkeit- und Einbürgerungsrecht SG Allgemeine OrdnungsaufgabenZimmer: 6.1.17 Stauffenbergstraße 4, Haus 6 04552 Borna Tel.:+49 (0)3433 241-3755 Fax:+49 (0)3437 984-7017 Location

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