Sachgebietsleiter Grit Wagner

 

Postanschrift: Landratsamt Landkreis Leipzig
Bauaufsichtsamt
Stauffenbergstraße 4
04552 Borna

Für den Vollzug der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Beseitigung und Nutzung baulicher Anlagen ist das Landratsamt Landkreis Leipzig als untere Bauaufsichtsbehörde gemäß § 57 Sächsischer Bauordnung zuständig.

Gegenstand der bauaufsichtlichen Verfahren ist das öffentliche Baurecht. Dazu gehören insbesondere:

Baugenehmigung

Nach §§ 63 und 64 SächsBO wird zwischen vereinfachten und vollem Baugenehmigungsverfahren unterschieden. Im Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO besteht ein eingeschränkter Prüfumfang, d.h., es wird nur die planungs-rechtliche Zulässigkeit nach den §§ 29 - 38 Baugesetzbuch, beantragte Abweichungen und aufgedrängtes Fachrecht (z.B. Denkmalschutz) geprüft. Das volle Baugenehmigungsverfahren kommt nur für
Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 SächsBO zur Anwendung.

Es ist Folgendes zu beachten:

Durch die Änderung des Datenschutzgesetzes zum 25. Mai 2018 gilt ab diesem Tag die Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung [EU] 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG). Damit tritt zum 25. Mai 2018 das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz - SächsDSDG ebenfalls in Kraft. Dies hat zur Folge, dass die in Sachsen bekanntgemachten Formulare angepasst werden. Eine entsprechende Anpassung des Vordruckes "Bauantrag nach § 68 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO)" erfolgte bereits und ist ab dem 25. Mai 2018 anzuwenden.

Genehmigungsfreistellung

Das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 62 SächsBO wird für Vorhaben durchgeführt, die in einem Bebauungsplan errichtet werden sollen und keine Sonderbauten sind.
In diesem Verfahren wird der Bauaufsichtsbehörde ein Vorhaben mit den dafür erforderlichen Unterlagen zur Kenntnis gegeben. Es erfolgt nur eine Vollständigkeitsprüfung.
Für die Einhaltung der Baugesetze ist der bauvorlageberechtigte Architekt / Ingenieur verantwortlich.

Vorbescheid

Nach § 75 SächsBO kann vor Einreichung eines Bauantrages zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid beantragt werden.

Wiederholungsprüfung von Sonderbauten

Nach § 51 SächsBO i.V.m. Verordnungen oder Richtlinien besteht für Sonderbauten eine Überwachungspflicht, bzw. kann im Einzelfall angeordnet werden. Die Überwachung wird von Amtswegen durchgeführt und bedarf keiner Beantragung.