Vorwort

Die Beseitigung von baulichen Anlagen bedarf keiner Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde. Nach § 61 Abs. 3 SächsBO ist in bestimmten Fällen (z. B. nicht freistehende Gebäude, Gebäude mit einer Fußbodenhöhe größer als 7 m über Geländeoberfläche, bauliche Anlagen mit einer Höhe über 10 m) eine Anzeige gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erforderlich. Besonders zu beachten ist, dass Genehmigungen nach anderem Recht (z. B. Denkmalschutz, Naturschutz) vom Bauherren selbst eingeholt werden müssen.

Postanschrift: Landratsamt Landkreis Leipzig
Bauaufsichtsamt
Stauffenbergstr. 4
04452 Borna

Erforderliche Unterlagen:

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Lageplan mit Darstellung des/der abzubrechenden Gebäude/s
  • bei Gebäudeklasse 2 (Nachweis der Standsicherheit der angebauten (nicht verfahrensfreien) Gebäude muss durch einen qualifizierten Tragwerksplaner bestätigt sein (siehe Punkt 5 im Antragsformular)
  • bei Gebäudeklasse 3, 4, 5 - nicht freistehend (Nachweis der Standsicherheit der angebauten (nicht verfahrensfreien) Gebäude muss bauaufsichtlich geprüft sein.)

Kosten und Gebühren:

Müssen fehlende Unterlagen bei einer anzeigepflichtigen Beseitigung einer Anlage nachgefordert werden, so wird dafür auf der Grundlage von Tarifstelle 4.3 der lfd.-Nr. 17 (Baurecht) des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses (10. SächsKVZ) eine Gebühr zwischen 34 bis 67 Euro je abzubrechendem Gebäude oder baulicher Anlage erhoben. Bitte beachten Sie, dass bei Einreichung einer nicht anzeigepflichtigen Beseitigung einer Anlage, welche unvollständig ist, ebenfalls Gebühren erhoben werden, da zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar ist, ob es sich tatsächlich um eine nicht anzeigepflichtige Beseitigung einer Anlage handelt, welche gemäß § 61 Abs. 3 SächsBO verfahrenfrei und nicht anzeigepflichtig gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ist.

Besonderheiten:

Ein nur teilweiser Abbruch einer baulichen Anlage stellt keine Beseitigung im Sinne der SächsBO dar. Vielmehr handelt es sich dann um eine Änderung, welche allenfalls verfahrensfrei sein kann, wenn sich der verbleibende Anlagen-/Gebäudeteil einem der in § 61 Absatz 1 SächsBO aufgelisteten Tatbestände zuordnen lässt. Andernfalls ist die Änderung regelmäßig baugenehmigungspflichtig nach § 59 Abs. 1 SächsBO oder anzeigepflichtig nach § 62 SächsBO.

Ansprechpartner

Rica Kluge SB Bauordnung / Baulasten SG BauordnungZimmer: 222 Heinrich-Zille-Straße 5, Haus 4 04668 Grimma Tel.:+49 (3433) 241 1627 Fax:+49 (3433) 241 7113 Location

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