Neuerteilung nach vorangegangener Entziehung/Versagung/ Verzicht

Beschreibung:

Die Fahrerlaubnis erlischt mit der gerichtlichen oder behördlichen Entziehung. Sie lebt nach Ablauf der verhängten Sperrfrist nicht automatisch wieder auf. Um erneut in den Besitz einer Fahrerlaubnis zu gelangen, muss vielmehr ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden. Der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis kann sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden. Infolge der Behandlung des Bewerbers nach den Vorschriften der Ersterteilung erlischt jedoch der Besitzstand.

Wie bei der Ersterteilung darf eine Fahrerlaubnis von der örtlich zuständigen Behörde nur neu erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Bei einem Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis hat die Erlaubnisbehörde die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges in vollem Umfang zu prüfen. Die Prüfung hat sich auf alle körperlichen, geistigen und charakterlichen Umstände zu erstrecken, die vorhanden sein müssen, um eine Gefährdung der Allgemeinheit soweit wie möglich auszuschließen. Es wird deshalb auch berücksichtigt, wie Sie sich seit der Verurteilung verhalten haben. Die Erlaubnisbehörde darf aufgrund der ausdrücklichen Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes bei der Entscheidung über den Antrag auch Straftaten berücksichtigen, die zwar im Bundeszentralregister getilgt worden sind, aber in das Fahreignungsregister einzutragen waren.

Bei Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung kann zunächst auch bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis ein fachärztliches Gutachten in Frage kommen, bei Bedenken an der charakterlichen Eignung kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden (medizinisch-psychologisches Gutachten).
Merkblatt

Die Anordnung zur kommt dann in Frage, wenn beispielsweise:

  1. die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war (§ 11 Abs. 3 Nr. 9 Buchst. a FeV),
  2. erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen begangen wurden (§ 11 Abs. 3 Nr. 4-7 FeV),
  3. wegen Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes,
  4. wegen Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes,
  5. wegen missbräuchlicher Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimittel oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen die Fahrerlaubnis entzogen worden war oder wenn
  6. sonst zu klären ist, ob Abhängigkeit oder Einnahme nicht mehr vorliegt,
  7. nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Abhängigkeit jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen (Anlage 4 Nr. 8) oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (§ 13 Nr. 2 Buchst. a FeV),
  8. wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (§ 13 Nr. 2 Buchst. b FeV),
  9. ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde (§ 13 Nr.v2 Buchst. c FeV),
  10. die Fahrerlaubnis aus einem Grund nach Nr. 7-9 entzogen wurde,
  11. sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr vorliegt.

Erforderliche Unterlagen:

Bei der Antragstellung muss der Antragsteller persönlich in der Fahrerlaubnisbehörde vorsprechen und in der Lage sein, seine Identität nachzuweisen.
Aus diesem Grund sind grundsätzlich der gültige, aktuelle Personalausweis oder
der Reisepass mit amtlicher Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) vorzulegen.

Für die Fahrerlaubnisklassen A1, A2, A, B, BE, AM, L und T:

  • biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm), die Passbildvorgaben sind einzusehen unter www.epass.de
  • Teilnahmebescheinigung Schulung in Erster Hilfe
  • Sehtestbescheinigung nach Anlage 6 FeV (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
  • ein behördliches Führungszeugnis

Für die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE:

  • biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm), Die Passbildvorgaben sind einzusehen unter www.epass.de
  • Teilnahmebescheinigung Schulung in Erster Hilfe
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 FeV (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 FeV (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
  • ein behördliches Führungszeugnis

Mitarbeiter

Borna

  • SG Fahrerlaubniswesen Dienststelle Borna Straßenverkehrsamt SG Fahrerlaubniswesen Stauffenbergstraße 4, Haus 6 04552 Borna Tel.:+49 3433 241 2050 Fax:+49 3437 984 7086 Location

Grimma

  • SG Fahrerlaubniswesen Außenstelle Grimma Straßenverkehrsamt SG Fahrerlaubniswesen Karl-Marx-Straße 22, Haus 2 04668 Grimma Tel.:+49 3437 984 2051 Fax:+49 3437 984 7086 Location
  • Herr Brauer Sachgebietsleiter SG FahrerlaubniswesenZimmer: 124 Karl-Marx-Straße 22, Haus 2 04668 Grimma Tel.:+49 3437 984 2060 Fax:+49 3437 984 7086 Location

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