Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu

  1. Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  2. Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes

Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen und den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen vermitteln will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Gewerbetreibende dürfen direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis nach § 34 f Absatz 2 Nummer 4 GewO verfügen und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind.

Die Beschäftigung einer direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person, die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach § 11 a Absatz 1 eintragen zu lassen. Des Weiteren sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben unverzüglich der Registerbehörde mitzuteilen.

Die Gewerbetreibenden haben die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Rechtsgrundlagen

  • § 34 f Gewerbeordnung (GewO)
  • Finanzanlagenvermittlungsverordnung

Gebühren

Die Gebührenerhebung für Bescheide erfolgt nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).

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