Für die Aufforstung bisher nicht forstwirtschaftlich genutzter Flächen größer 0,2 ha bzw. die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen ist eine Erstaufforstungsgenehmigung nach §10 Sächs. Waldgesetz (SächsWaldG) erforderlich. Das SG Landwirtschaft entscheidet dann als Untere Landwirtschaftsbehörde im Benehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde und der Unteren Forstbehörde sowie nach Anhörung der Gemeinde und der Flurneuordnungsbehörde.

Online-Formular

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 10 SächsWaldG zur Erstaufforstung

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