Gewerbetreibende, die eine unabhängige Beratung anbieten oder als unabhängiger Berater auftreten (Honorar-Immobiliardarlehensberater) :

  • müssen für ihre Empfehlung für oder gegen einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfe eine hinreichende Anzahl von entsprechenden auf dem Markt angebotenen Verträgen heranziehen und
  • dürfen vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner Weise anhängig sein.

 

Gewerbetreibende dürfen Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis verfügen und wenn sie überprüft haben, dass diese Personen zuverlässig sind.

 

Gewerbetreibende sind verpflichtet,

  • sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a, Abs. 1 Gewerbeordnung eintragen zu lassen,
  • die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a, Abs. 1 Gewerbeordnung eintragen zu lassen und
  • Änderungen gegenüber den im Register gespeicherten Daten der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.

 

Rechtsgrundlagen

  • § 34 i Gewerbeordnung
  • Immobiliardarlehensverordnung

Gebühren

Die Gebührenerhebung für Bescheide erfolgt nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen.

 

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