Rücknahmepflicht der Fahrzeughersteller

Am 1. Juli 2002 trat die Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) in Kraft. Mit der AltfahrzeugV wurden die Hersteller in die Produktverantwortung für Altfahrzeuge einbezogen.

Hersteller und Importeure von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen sind seit dem 1. Januar 2007 zur kostenlosen Rücknahme der Altfahrzeuge verpflichtet und haben die ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen. Die mit der Rücknahme und Verwertung verbundenen Kosten werden den Herstellern und Importeuren angelastet. Die Hersteller haben dazu ein flächendeckendes Netz zur kostenlosen Rücknahme von Altfahrzeugen einzurichten.

Von der Regelung der AltfahrzeugV sind Personenkraftwagen mit höchstens acht Sitzplätzen (M1), Wohnmobile, Nutzfahrzeuge mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 t (N1) sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von dreirädrigen Krafträdern betroffen.

Überlassungspflicht des Kfz-Halters/-Eigentümers

Der Halter/Eigentümer eines Altfahrzeuges, der sich seines Fahrzeuges entledigen will oder muss, ist verpflichtet, dieses nur einem nach den Regelungen der AltfahrzeugV anerkannten Betrieb zu überlassen. Dies kann eine anerkannte Annahmestelle, eine anerkannte Rücknahmestelle oder ein anerkannter Demontagebetrieb sein. Nur in diesen Betrieben kann eine Verwertung gemäß dem aktuellen Stand der umwelttechnischen Entwicklung gewährleistet werden. Die Mitarbeiter verfügen über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, und die Einhaltung der Anforderungen nach der AltfahrzeugV werden von einem amtlich anerkannten Sachverständigen bescheinigt.

Überlässt ein Kfz-Halter sein Altfahrzeug zwecks Verwertung/Beseitigung einem nicht autorisierten Betrieb, schlachtet es selbst aus oder lagert dieses in der frei zugänglichen Landschaft ab, handelt er ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 EUR belangt werden.

Annahmestelle/Rücknahmestelle und Demontagebetrieb

Während Annahmestellen und Rücknahmestellen lediglich Altfahrzeuge annehmen und an einen zertifizierten Demontagebetrieb weiterreichen, dürfen ausschließlich anerkannte Demontagebetriebe die Altfahrzeuge auch behandeln.

Zu der Behandlung von Altfahrzeugen gehören insbesondere deren Trockenlegung und Demontage. Hierzu zählt vor allem der Ausbau von noch gebrauchstüchtigen Kfz-Teilen mit dem Ziel, diese zu verkaufen bzw. zur Reparatur anderer Kraftfahrzeuge zu verwenden.

Da nur autorisierte Demontagebetriebe zum Ausbau von noch gebrauchstüchtigen Kfz-Teilen berechtigt sind, dürfen in der Regel auch nur diese Betriebe mit diesen Teilen Handel treiben. Demontagebetriebe in ihrer Nähe können sie bei der „Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge (GESA)“ der Bundesländer erfragen.

 

Mitarbeiter

Grimma

  • Falk Zwicker Sachgebietsleiter SG Altlasten/Bodenschutz/AbfallrechtZimmer: 315 Karl-Marx-Straße 22, Haus 1 04668 Grimma Tel.:+49 3437 984 1956 Fax:+49 3437 984 7096 Location
  • Nora Ast SG Altlasten/Bodenschutz/AbfallrechtZimmer: 317 Karl-Marx-Straße 22, Haus 1 04668 Grimma Tel.:+49 3437 984 1959 Fax:+49 3437 984 7096 Location
  • Andrea Naumann SG Altlasten/Bodenschutz/AbfallrechtZimmer: 316 Karl-Marx-Straße 22, Haus 1 04668 Grimma Tel.:+49 3437 984 1978 Fax:+49 3437 984 7096 Location
  • Robert Rieger SG Altlasten/Bodenschutz/AbfallrechtZimmer: 311 Karl-Marx-Straße 22, Haus 1 04668 Grimma Tel.:+49 3437 984 1972 Fax:+49 3437 984 7096 Location
  • Simone Zuchantke SG Altlasten/Bodenschutz/AbfallrechtZimmer: 317 Karl-Marx-Straße 22, Haus 1 04668 Grimma Tel.:+49 3437 984 1955 Fax:+49 3437 984 7096 Location